Die Miete (vgl. § 3.3) ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.
Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen des Mieters, die nicht gemäß § 5.2 per Bankeinzug geleistet werden, kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Bei Zahlungen, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB von den Folgen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB befreien, ist die rechtzeitige Absendung ausreichend.
Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, sowohl wiederkehrende als auch einmalige Zahlungen, die das Mietverhältnis betreffen, insbesondere, die Miete gemäß § 3 einschl. etwaiger Mieterhöhungen, den Saldo aus Betriebskostenabrechnungen, geänderte Betriebskostenvorauszahlungen, Schadensersatz, Aufwendungsersatz sowie sonstige Nutzungsentgelte/Nutzungsentschädigungen von einem Konto bei einem Geldinstitut einziehen zu lassen und das dazu erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Mieter hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die erforderliche Deckung zu sorgen. Die dem Vermieter berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat der Mieter zu tragen, sofern und soweit der Mieter die Nichteinlösung zu vertreten hat. Der Vermieter wird einmalige Abbuchungen und geänderte wiederkehrende Abbuchungen rechtzeitig ankündigen. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die neuerliche Abbuchung einer trotz Ankündigung gescheiterten Abbuchung nicht erneut angekündigt werden muss. Die Möglichkeit des Kontoinhabers zum Widerruf einer Abbuchung nach den Bankvorschriften bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Mieter berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen.
Für den Fall, dass der Mieter ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Bankkonto vorlegt, dessen Kontoinhaber der Mieter nicht ist (bspw. das Konto der Eltern, wenn Mieter ein Auszubildender/Student etc. ist), verpflichtet sich der Mieter die vom Vermieter erhaltenen Informationen über eine Änderung der laufenden Zahlungen sowie über einmalige Zahlungen dem Kontoinhaber mitzuteilen.
Für den Fall, dass ein SEPA-Lastschriftmandat im Einzelfall nicht möglich oder unzweckmäßig ist oder widerrufen wird, ist die Miete an den Vermieter durch Überweisung unter Angabe der Wohnungsnummer auf ein vom Vermieter zu benennendes Konto zu bezahlen.